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Videoüberwachung auf dem Schulareal

Gegen untenstehende Verfügung des Steinacher Gemeinderates wurde innerhalb der vorgegebenen Frist keine Einsprache an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen erhoben. Die Allgemeinverfügung tritt ab sofort in Kraft.

Videoüberwachung mit der Möglichkeit der Personenidentifikation

Zweck: Verhinderung von Übertretungen (Sachbeschädigung, Littering etc.) dank der präventiven Wirkung der Videoüberwachung; – Hilfe bei der Überführung der Täterschaft, sollten gleichwohl Übertretungen stattfinden;

Überwachtes Gebiet Schulgelände, Grundstücke Nr. 132 und 524

Dauer:  Durchgehende Überwachung während 24 Stunden an 7 Tagen. Visionierung:  Der Zugriff auf Videoaufnahmen erfolgt nur nach Vorfällen auf Anweisung des Gemeindepräsidenten durch die berechtigten Personen: – es gilt das Vier-Augen-Prinzip – sämtliche Zugriffe auf das gespeicherte Bildmaterial werden protokolliert – Aufzeichnungen dürfen nur auf Anweisung des Untersuchungsrichters oder der Polizeiorgane weitergegeben werden.

Datensicherheit

Die Videoaufnahmen werden auf einem Rekorder im abgeschlossenen Serverraum der Schule aufbewahrt.

Aufbewahrung

Die Aufzeichnungen werden nach spätestens 100 Tagen gelöscht oder überschrieben.

Gemeinderat Steinach 4. März 2024

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